I. Vertragsparteien
Der Nutzungsvertrag wird zwischen Burg Rabenstein Informations- und Betriebs GesmbH,
Adriach 41, A-8130 Frohnleiten, (in Folge: BR) und dem Veranstalter einer privaten oder auch öffentlich
zugänglichen Veranstaltung (in Folge: Nutzer) abgeschlossen. Angebote der BR sind nicht bindend, Bestellungen des Nutzers gelten als verbindliche Angebote, an die er 14 Tage gebunden ist. Der Nutzungsvertrag kommt erst mit Ausstellung der Nutzungsbestätigung durch BR zustande.
Auf Wunsch vermittelt BR und beauftragt im Vollmachtnamen des Nutzers Dritte mit der Erbringung zusätzlicher, nicht von BR angebotener Leistungen. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Nutzungsvertrages zwischen BR und dem Nutzer. BR übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für diese von Dritten zu erbringende Leistungen. Die Kosten für die von Dritten zu erbringenden Leistungen werden von den Dritten dem Nutzer direkt in Rechnung gestellt. BR behält sich das Recht vor, Raumänderungen aus wichtigem Grund vorzunehmen. Die Geltung von Geschäfts-bedingungen des Nutzers ist ausgeschlossen.
II. Entgelt
a) Allgemein:
Alle Entgelte verstehen sich exklusive Umsatzsteuer (in gesetzlicher Höhe), werden über Wunsch des Nutzers von BR Leistungen erbracht, die nicht vom Anbot umfasst sind, gelten für diese Leistungen die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung laut Preisliste gültigen Preise.
b) Nutzungsgebühr:
Das in den Preislisten genannte Grundentgelt ist in jedem Fall für die gesamte ursprünglich vereinbarte Nutzungsdauer zu leisten, unabhängig davon, ob der Nutzer diese vereinbarte Nutzungsdauer tatsächlich
ausschöpft. Bei Überschreiten der vereinbarten Nutzungsdauer wird (sofern ein Überschreiten nicht infolge anschließender Nutzungen unmöglich ist), das Nutzungsentgelt pro angefangener Stunde gemäß dem vereinbarten Tarif verrechnet. Ist kein zeitbezogenes Entgelt vereinbart, so wird der Stundensatz entsprechend der aktuell gültigen Preisliste verrechnet.
c) Betriebskosten
Stromkosten für Licht und Heizung, Personalkosten und ggf. andere Betriebskosten sowie Rüst- und Reinigungskosten sind in den angebotenen Preisen nicht inkludiert. Werden die Räumlichkeiten überdurchschnittlich verschmutzt, werden die tatsächlichen Kosten des höheren Reinigungsaufwandes verrechnet.
d) Abgaben & andere Gebühren:
Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und der durchgeführten Veranstaltung entstehenden Kosten, Abgaben und Gebühren sowie eine zu entrichtende Kommissionsgebühr für eine öffentliche Veranstaltung und AKM-Beiträge sind zusätzlich zu den Preislisten enthaltenen Preisen vom Nutzer zu tragen. Hochzeiten von von der AKM-Gebühr befreit.
III. Zahlungsmodalitäten
Sofern seitens BR nicht schon bei Anbotslegung etwas Abweichendes angeboten wird, ist das Entgelt
in zwei Raten wie folgt zu entrichten: Nach Abschluss des Vertrages ist ein Akonto in der Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts, innerhalb 7 Kalendertagen mittels Überweisung auf ein Konto von BR zu überweisen. Die Buchung gilt erst nach Erhalt dieses Akontos von BR als angenommen. Das restliche Entgelt sowie allfällige weiter Zahlungen werden von BR nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Verzug ist der offene Rechnungsbetrag mit 10% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Zusätzlich ist eine Mahngebühr in der Höhe von € 200.-zu zahlen.
IV. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung der Buchung:
(1) Bis 90 Tage vor der Veranstaltung hat der Nutzer 25% der Raummiete zu bezahlen. Bis 60 Tage vor der Veranstaltung hat der Nutzer 50% der Raummiete zu bezahlen. Bis 30 Tage vor der Veranstaltung hat der Nutzer 100% der Raummiete zu bezahlen.Bis drei Tage vor der Veranstaltung hat der Nutzer 100% der Raummiete und 50% des gebuchten Gastroumsatzes zu bezahlen. Innerhalb 72 Stunden vor der Veranstaltung hat der Nutzer 100% der Raummiete und 100% des gebuchten Gastroumsatzes zu bezahlen.
BR ist überdies berechtigt aus wichtigem Grund vom Nutzungsvertrag zurückzutreten. Wichtige Gründe sind insbesondere, (i) dass der Nutzer mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber BR im Verzug ist, (ii) dass die für die vom Nutzer geplante Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wurden, (iii) dass über das Vermögen des Nutzers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, (iv) dass die Veranstaltung Würde und Niveau des Veranstaltungsorts widerspricht oder extremistisch ist oder (v) dass wegen der Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist. Sollte BR aus wichtigem Grund zurücktreten, ist die Stornogebühr in der in Abs. 1 bezeichneten Höhe, je nachdem wann der BR der Rücktrittsgrund bekannt wurde, zu zahlen.
V. Haftung
Im Falle höherer Gewalt (z.B.: Brand, Unwetter, Streik) oder sonstiger nicht von der BR verschuldeter und außerhalb ihres Einflussbereiches liegender Ereignisse die eine Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltungen unmöglich machen, behält sich die BR das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Schadenersatzanspruch des Nutzers gegenüber BR wird für leichte und grobe Fahrlässigkeit im gesetzlichen Ausmaß und jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als nicht Deckung durch eine Haftpflichtversicherung der BR für die entstandenen Schäden besteht. Des weiteren wird eine Haftung der BR nach §§ 970ff und 1316 ABGB ausgeschlossen.
Allfällige Ersatzansprüche des Nutzers sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs unverzüglich schriftlich anzuzeigen und sind verjährt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Der Nutzer haftet gegenüber BR, deren Dienstnehmern und deren Kunden für alle Schäden, die durch die Veranstaltung des Nutzers, seine Mitarbeiter, seine Gehilfen oder die Gäste der Veranstaltung verursacht wurden, er wird BR hinsichtlich aller infolge der Nutzung entstandenen Schäden und Ansprüche Dritter schad- und klaglos halten. Etwaig am genutzten Objekt entstandene Schäden werden von BR auf Kosten des Nutzers behoben.
Der Nutzer hat eine Veranstaltungs-haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschaden sowie Schäden, die BR erleidet) mit einer Mindestdeckung von € 3 Mio. pro Schadensfall abzuschließen und diese spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn BR nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, besteht ein Rücktrittsgrund der BR. Sollte der Nutzer eine Veranstaltung vor der Ausstellung der Nutzungsbetätigung bewerben und in Folge keine Nutzungsbetätigung ausgestellt werden bzw. BR berechtigt vom Nutzungsvertrag zurücktreten, kann der Nutzer daraus keinerlei Ansprüche gegen BR geltend machen.
VI. Benützungsbedingungen
In sämtlichen Veranstaltungsräumlichkeiten herrscht
Rauchverbot und ist die Verwendung von offenem Feuer verboten. Alle Besucher und Gehilfen des Nutzers sind hiervon in Kenntnis zu setzen und diese Verbote sind unbedingt einzuhalten. Brand- oder Rauchmelder dürfen nicht ausgeschaltet werden.
Werden in den Räumlichkeiten Aufbauten errichtet, ist ein Mindestabstand von allen Wänden und fixen Gegenständen (wie z.B. Luster) von mindestens 30 cm einzuhalten. Scheinwerfer müssen mindestens 50 cm von Holz und Textilien entfernt installiert werden und das Licht darf nicht auf Gemälde scheinen. Der Nutzer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Aufbauten, Stative und Leitern zum Schutz des Bodens mit Platten bzw. schützendem Filz und Scheinwerfer mit Hitzeschutzmatten unterlegt werden. Alle Ein- und Aufbauten müssen den bau- und veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und Auflagen entsprechen. Sämtliche Dekorationen, Ausstattungsgegenstände und Aufbauten müssen aus brandsicheren Materialien bestehen (Brennbarkeitsklasse B 1, Qualmbildungsklasse Q 1, nicht tropfend T 1). Der Nutzer ist für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und für die Einholung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen verantwortlich und hat das Vorliegen dieser Bewilligungen vor Beginn der Veranstaltung BR nachzuweisen. Werbemaßnahmen des Nutzers, die einen Bezug zum genutzten Objekt enthalten, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der BR. Die Verwendung der genutzten Objekte zum Zwecke von Ton- und Filmaufzeichnungen, Rundfunk- und TV-Aufnahmen sowie Fotoaufnahmen bedarf der schriftlichen Genehmigung der BR.
VII. Teilnehmer
Die für die einzelnen Objekte festgesetzten Belegungszahlen dürfen vom Nutzer nicht überschritten werden, es sei denn, die zuständigen Behörden haben mit Zustimmung der BR eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
VIII. Programmablauf
BR ist Programm und Ablauf der Veranstaltung bei Bestellung mitzuteilen. Eine Woche vor Veranstaltungsbeginn muss das vollständige Programm und dessen Ablauf bei BR einlangen. Der Nutzer muss durch eine verantwortliche Aufsichtsperson jederzeit während der Veranstaltung repräsentiert und für BR erreichbar sein. BR sind Name und Mobilnummer der verantwortlichen Aufsichtsperson eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.
IX. Aufsicht
Die Anzahl der Aufsichtspersonen richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung und allfälligen behördlichen Vorschreibungen. Mindestens eine Aufsichtsperson der BR ist während der Nutzungsdauer anwesend und wird in Rechnung gestellt.
X. Behördliche Bewilligungen
Sollten für die Veranstaltung behördliche Bewilligungen erforderlich sein (z.B. nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz i.d.g.F.), sind diese zeitgerecht (zweckmäßigerweise sogleich nach Nutzungsbestätigung) zu beantragen und unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung an BR in Kopie zu übergeben. Allfällige behördliche Auflagen für die Veranstaltung sind vom Nutzer auf eigene Kosten und ohne Ersatzanspruch gegenüber BR zu erfüllen.
IX. Vertragsstrafe
Sollte der Nutzer aufgrund dieses Vertrages übernommene Verpflichtungen nicht erfüllen, hat der Nutzer eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 2.000,- (inkl. Ust) zu entrichten. RB ist berechtigt den infolge der Nichterfüllung entstandenen Schaden geltend zu machen.
XII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schriftlichkeit
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in der Stadt Graz. Es wird die Anwendbarkeit des materiellen österreichischen Rechts, unter Ausschuss des UN-Kaufrechts, vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen des Nutzungsvertrags sowie dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsunterzeichnung vom Veranstalter ausdrücklich zur Kenntnis genommen und sind unabdingbarer Bestandteil des Vertragsverhältnisses.